- Bewährungshilfe
- Be|wäh|rungs|hil|fe, die (Rechtsspr.):Betreuung eines zu einer Bewährungsstrafe Verurteilten durch eine dafür vom Gericht bestellte Person.
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Bewährungshilfe,eine Einrichtung im Rahmen der Strafaussetzung zur Bewährung (§§ 56 ff. StGB, 24 f. Jugendgerichtsgesetz). Nach § 56 d StGB unterstellt das Gericht den Verurteilten für die Dauer der Bewährungszeit der Aufsicht und Leitung eines haupt- oder nebenamtlichen Bewährungshelfers, wenn dies angezeigt ist, um ihn von Straftaten abzuhalten. Der Bewährungshelfer steht dem Verurteilten helfend und betreuend zur Seite. Er überwacht die Erfüllung der Auflagen und Weisungen und berichtet über die Lebensführung des Verurteilten in Zeitabständen, die das Gericht bestimmt. Gröbliche oder beharrliche Verstöße gegen Auflagen, Weisungen oder Zusagen teilt er dem Gericht mit. Nach parallelen Grundsätzen ist die Bewährungshilfe in Österreich (§ 52 StGB, Bewährungshilfe-Gesetz vom 27. 3. 1969) geregelt. Die Schweiz hat diese Aufgabe kantonalen Schutzaufsichtsämtern übertragen (Art. 47, 379 StGB).* * *
Be|wäh|rungs|hil|fe, die (Rechtsspr.): Betreuung eines zu einer Bewährungsstrafe Verurteilten durch eine dafür vom Gericht bestellte Person: Das Mädchen war polizeiregistriert, stand unter B. (Spiegel 23, 1977, 184).
Universal-Lexikon. 2012.